Die Bezeichnung der Klägerin und der H.____GmbH & Co. KG als Schwester- oder Gruppengesellschaft entspringt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und ändert nichts daran, dass diese Gesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen. Folglich besteht kein Raum für die Annahme einer Vermutung, dass auch ohne konkreten Nachweis einer entsprechenden Verpflichtung der C.____GmbH Vergütungsansprüche der Klägerin und der H.____GmbH & Co. KG bestünden. Die Rüge der Beklagten an der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich mithin als begründet.