Dass die Klägerin und die H.____GmbH & Co. KG zur gleichen Firmengruppe gehören, ist ebenso wenig ein Indiz dafür, dass sie für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Projekt "Schrottplatz" einen Vergütungsanspruch gegenüber der C.____GmbH hätten. Die Bezeichnung der Klägerin und der H.____GmbH & Co. KG als Schwester- oder Gruppengesellschaft entspringt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und ändert nichts daran, dass diese Gesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen.