Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Schrottplatz", sondern betreffen einzig die Zahlungsfähigkeit der Klägerin. Auch die Eigenschaft der C.____GmbH als Vertragspartei des MUV 07 indiziert keineswegs, dass die C.____GmbH das finanzielle Risiko des Projekts "Schrottplatz" trage und als Folge davon die Aufwendungen der Klägerin und der H.____GmbH & Co. KG automatisch abzugelten habe. Dagegen sprechen die eigenen Ausführungen der Klägerin, dass sie den Schrottplatz in L.____ selbst hätte betreiben sollen und dafür Liquidität benötigt hätte, welche ihr die C.____GmbH bereit gestellt hätte (Rz. 173 der Klagebegründung).