Es liege daher "auf der Hand", dass die Klägerin und die H.____GmbH & Co. KG von der C.____GmbH beauftragt worden seien, die Aufwendungen im Hinblick auf die Realisierung des Schrottplatzes zu tätigen, weshalb sie einen Anspruch auf Rückerstattung dieser getätigten Aufwendungen hätten. Somit sei davon auszugehen, dass der entsprechende Schaden bei der C.____GmbH entstanden sei. Die Vorinstanz kam also trotz Bestreitung durch die Beklagte gestützt auf blosse Indizien zum Schluss, ein Schaden der C.____GmbH sei nachgewiesen.