Die Vorinstanz hat aus dem Vortrag der Beklagten hinsichtlich der beantragten Prozesskaution, die Klägerin sei bloss eine vorgeschobene "Erfüllungsgehilfin" der C.____GmbH (vgl. Eingabe der Beklagten vom 28.12.2010, S. 3 Rz. 9), und aus dem Umstand, dass die C.____GmbH Vertragspartei des MUV 07 gewesen ist, geschlossen, dass die C.____GmbH damit das finanzielle Risiko des Projekts "Schrottplatz" trage. Es liege daher "auf der Hand", dass die Klägerin und die H.____GmbH & Co. KG von der C.____GmbH beauftragt worden seien, die Aufwendungen im Hinblick auf die Realisierung des Schrottplatzes zu tätigen, weshalb sie einen Anspruch auf Rückerstattung dieser getätigten Aufwendungen hätten.