9. Schadenersatz aus MUV 07 Selbst wenn die Fiktion des Bedingungseintritts gemäss Ansicht der Vorinstanz geteilt würde, wäre die Anschlussberufung aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen: Vertragsparteien des MUV 07 sind die Beklagte und die C.____GmbH. Die Klägerin macht ausschliesslich Schadenersatzansprüche der C.____GmbH geltend, welche diese ihr abgetreten hat (vgl. Klagbeilage 7). Für den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von gesamthaft CHF 450'264.90 liegen keine Rechnungen oder Zahlungsbelege vor, welche auf die C.____GmbH lauten. Die Rechnungen oder Zahlungsbelege lauten auf die H.____GmbH & Co. KG oder auf die Klägerin.