Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht ziert werden. Da so oder so nicht bewiesen ist, dass die Baubewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre, ist es müssig zu prüfen, ob zwischen einem allenfalls treuwidrigen Verhalten der Beklagten und der Nichterteilung der Baubewilligung ein adäquater Kausalzusammenhang bestünde. Damit entfällt die Grundlage für den klägerischen Anspruch auf Zusprechung des negativen Vertragsinteresses, was zur Gutheissung der Anschlussberufung führt.