Die Aussagekraft wird relativiert einerseits durch die vorhandene Nähe von Dr. I.____ zur Klägerin und andererseits dadurch, dass sich aus seiner Aussage auch Rückschlüsse über die fachmännische Ausführung seiner Auftragsarbeit für die Klägerin ziehen lassen. Wegen dieser Eigeninteressen von Dr. I.____ darf daher nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, nicht allein gestützt auf seine Aussage geschlossen werden, dass die Baubewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre. Folglich ist zu prüfen, ob die Aussagen des Zeugen Dr. I.____ durch weitere Beweismittel erhärtet werden. Bemerkenswert ist, dass Dr. I.____ früher die Chancen auf Erhalt einer Baube-