Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Realisierbarkeit eines Schrottplatzes mit Schrottverarbeitung in E.____ und in L.____ beauftragt wurde (vgl. z.B. Klagbeilage 23) und als Projektverfasserin auch das Gutachten der N.____AG unterstützte (vgl. Klagbeilage 76 sowie Aussage Dr. I.____ im Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 08.11.2011, S. 4 Abschnitt 1). Die Aussagen von Dr. I.____ können deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz trotz seiner fachmännischen Kenntnisse nicht als Aussagen eines unabhängigen Experten qualifiziert werden. Die Aussagekraft wird relativiert einerseits durch die vorhandene Nähe von Dr. I.____