dass das Lärmproblem lösbar gewesen wäre und dass es mit den Lärmschutzwänden "wohl" funktioniert hätte. Bei der Bewertung seiner Aussage ist zu berücksichtigen, dass die Dr. I.____GmbH im Auftrag der H.____GmbH & Co. KG, einer deutsche Gruppengesellschaft der C.____GmbH, resp. im Auftrag der in Gründung befindlichen Klägerin mit der Abklärung der