Mit anderen Worten: Wenn die Klägerin nicht nachweisen kann, dass die Baubewilligung für eine Schrottverarbeitungsanlage in L.____ mit grosser Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre, spielt es keine Rolle, wer das Dahinfallen des MUV 07 zu verantworten hat, weil dann mangels Bedingungseintritts überhaupt keine Rechtsansprüche aus dem MUV 07 hätten entstehen können. Die Vorinstanz hat diesen Nachweis gestützt auf die Zeugenaussage von Dr. I.____, wonach trotz des Lärmproblems gute Chancen zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung bestanden hätten (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 08.11.2011, S. 4 Abschnitte 4 und 5), als erbracht betrachtet. Er sagte dabei aus,