Damit ist aber nur die Frage beantwortet, wer das Dahinfallen des Vertrags zu verantworten hat, jedoch nicht, ob die Beklagte sich hinsichtlich des Bedingungseintritts (Erteilung der Baubewilligung) treuwidrig verhalten hat. Mit anderen Worten: Wenn die Klägerin nicht nachweisen kann, dass die Baubewilligung für eine Schrottverarbeitungsanlage in L.____ mit grosser Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre, spielt es keine Rolle, wer das Dahinfallen des MUV 07 zu verantworten hat, weil dann mangels Bedingungseintritts überhaupt keine Rechtsansprüche aus dem MUV 07 hätten entstehen können.