Den MUV 07 hat zwar der äusseren Form nach die C.____GmbH durch ihren Rücktritt vom 20.11.2009 aufgelöst. Jedoch gab ihr die Beklagte durch antizipierten Vertragsbruch Anlass und auch die Berechtigung zum Vertragsrücktritt, weshalb die Beklagte der C.____GmbH nun nicht vorhalten kann, sie habe durch diesen Rücktritt selbst den Grund für den Nichteintritt der Bedingung gesetzt. Damit ist aber nur die Frage beantwortet, wer das Dahinfallen des Vertrags zu verantworten hat, jedoch nicht, ob die Beklagte sich hinsichtlich des Bedingungseintritts (Erteilung der Baubewilligung) treuwidrig verhalten hat.