Mithin liegt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rechtsbedingung vor, welche die (analoge) Anwendung von Art. 156 OR allenfalls ausschlösse. Da sich die Klägerin auf die Fiktion des Bedingungseintritts berufen hat, hat sie den Nachweis dafür zu erbringen, dass bei nicht aufgelöstem Vertrag (MUV 07) die Baubewilligung erteilt worden wäre, dass die Beklagte sich treuwidrig verhalten habe und dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Nichterhalt der Baubewilligung bestehe. Den MUV 07 hat zwar der äusseren Form nach die C.____GmbH durch ihren Rücktritt vom 20.11.2009 aufgelöst.