Die Erteilung einer Baubewilligung für einen Schrottplatz mit Schrottschere ist nicht eine gesetzliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mietvertrags betreffend ein Hafengrundstück, sondern davon hängt bloss die Art und der Umfang der Nutzung ab. Vielmehr haben die C.____GmbH und die Beklagte in freier Parteidisposition vereinbart, dass ohne die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen der MUV 07 nicht in Kraft treten soll (vgl. § 12 Abs. 2 sowie Anlage 2 Ziff. 3 und 4 MUV 07). Mithin liegt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rechtsbedingung vor, welche die (analoge) Anwendung von Art. 156 OR allenfalls ausschlösse.