151-157 N 12). Fehlt hingegen eine spezifische Regelung, so stellt sich die Frage, ob Art. 156 OR allenfalls analog anzuwenden ist. Ausgeschlossen erscheint die analoge Anwendung bei Rechtsbedingungen, die überwiegend öffentliche Interessen schützen (BSK OR I-Ehrat, Art. 156 N 4 und 4a; CH-K.-Roth Pellanda/Dubs, Art. 156 OR N 3). Die Erteilung einer Baubewilligung für einen Schrottplatz mit Schrottschere ist nicht eine gesetzliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mietvertrags betreffend ein Hafengrundstück, sondern davon hängt bloss die Art und der Umfang der Nutzung ab.