Der Beweis des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht mit Sicherheit erbracht werden, vielmehr reicht eine hohe Wahrscheinlichkeit aus (KUKO OR-Honsell, Art. 156 N 7). Beweispflichtig ist diejenige Partei, die sich auf die Fiktion des Bedingungseintritts beruft (BGer 4C.281/2005 E. 3.5.2). Grundsätzlich nicht anwendbar ist Art. 156 OR bei sog. Rechtsbedingungen, da sich deren rechtliche Behandlung in erster Linie nach den eigens für sie aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen richtet. Darunter sind Voraussetzungen eines Rechtsgeschäfts zu verstehen, die direkt auf dem Gesetz beruhen und die zu den Willensäusserungen der Parteien hinzutreten (BSK OR I-Ehrat, vor Art. 151-157 N 12).