Die zweite Bedingung, dass die notwendigen behördlichen Bewilligungen für den Betrieb eines Schrottplatzes mit Schrottschere rechtskräftig erteilt würden, wurde bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts durch die C.____GmbH am 20.11.2009 nicht erfüllt. Dass die Beklagte der C.____GmbH durch einen antizipierten Vertragsbruch berechtigten Anlass gegeben hat, vom MUV 07 zurückzutreten, wird nicht mehr in prozessual hinreichender Form bestritten (vgl. Anschlussberufung Rz. 132 f.).