rin nicht zu hören. Selbst wenn von einem Beschaffungsvertrag eigener Art auszugehen wäre, scheiterte ein Anspruch der Klägerin daran, dass das zu beschaffende Objekt aufgrund des MUV 06 nicht bestimmbar gewesen wäre und es an einem Konsens über das zu beschaffende Objekt ohnehin gefehlt hätte (ausdrücklicher Vorbehalt einer späteren Einigung). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Klägerin aus dem MUV 06 keinen Erfüllungsanspruch und folglich auch keinen Schadenersatzanspruch aus Nichterfüllung ableiten könne, ist daher nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Berufung.