Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 118 II 33 E. 3.a und dort zit. Rspr.). Wie zuvor erörtert, enthält der MUV 06 keine Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte. Gestützt auf den MUV 06 ist insbesondere das Mietobjekt nicht bestimmbar. Zudem haben sich die C.____GmbH und die Beklagte eine spätere Einigung über das Mietobjekt ausdrücklich vorbehalten. Der MUV 06 stellt folglich keinen Vorvertrag dar, welcher der Klägerin einen Anspruch auf Vermietung eines bestimmbaren Hafengrundstücks resp. auf Abschluss eines diesbezüglichen Mietvertrags hätte verschaffen können.