22 Abs. 1 OR kann durch Vertrag die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrags begründet werden. Ein Erfüllungsanspruch oder ein Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrags ergibt sich aus einem Vorvertrag nur dann, wenn sein Inhalt bestimmt oder bestimmbar ist. Enthält der Vorvertrag die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags, dann ist der Vorvertrag dem Hauptvertrag grundsätzlich gleichzusetzen. Enthält der Vorvertrag die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags nicht, dann ist der Vorvertrag noch kein Vertrag im Rechtssinne