Praxis 2002 Nr. 72, E. 3.e, letzter Satz). Die Ansicht, dass die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags im Rahmen der Vorgaben gemäss MUV 06 gehabt habe, ist abzulehnen, haben die Parteien doch ausdrücklich eine spätere Einigung über das Mietobjekt vorbehalten. Sie haben zwar nicht geregelt, was das Ausbleiben einer späteren Einigung über die Mietsache für Rechtsfolgen zeitigen soll. Daraus kann aber nicht auf einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrags geschlossen werden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 OR kann durch Vertrag die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrags begründet werden.