Diesem Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass einer späteren Einigung vorbehaltene Punkte eines schriftlichen Vertrags nachträglich mündlich geregelt werden könnten, auch wenn dafür die Schriftform vorbehalten worden sei. Das Bundesgericht führt vielmehr aus, dass der Vorbehalt betreffend einen noch zu regelnden Punkt selbst im Rahmen eines formbedürftigen Vertrags formfrei erfolgen könne (BGE 127 III 248 ff. = Praxis 2002 Nr. 72, E. 3.e, letzter Satz).