nachgewiesen, dass eine blosse Beweisform vereinbart worden sei, noch hat sie nachgewiesen, dass die vorbehaltene spätere Einigung über die Mietsache durch eine übereinstimmende Willensäusserung der C.____GmbH und der Beklagten trotz Nichteinhaltens der vereinbarten Schriftform zustande gekommen ist (vgl. BSK OR I-Schwenzer, Art. 16 N 6). Der Verweis der Klägerin auf BGE 127 III 248 ff. ist unzutreffend: Diesem Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass einer späteren Einigung vorbehaltene Punkte eines schriftlichen Vertrags nachträglich mündlich geregelt werden könnten, auch wenn dafür die Schriftform vorbehalten worden sei.