Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist die Bestimmbarkeit eines Hafengrundstücks als Mietobjekt zum Zweck gemäss § 2 Abs. 1 MUV 06 mit der Bestimmbarkeit eines Parkplatzes innerhalb einer Einstellhalle nicht vergleichbar, handelt es sich doch bei der Grösse und Lage des entsprechenden Hafengrundstücks keineswegs um ein unwesentliches Detail. Weil die C.____GmbH und die Beklagte sich im MUV 06 weder über ein Bestimmungsrecht der Beklagten hinsichtlich der Mietsache noch über die Erbringung alternativer Leistungen durch die Beklagte geeinigt haben, ist auch das Vorliegen einer Wahlschuld gemäss Art. 72 OR zu verneinen.