lässt sich nichts zugunsten der Argumentation der Klägerin ableiten: Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall die fehlende genaue Bestimmung darüber, welcher Parkplatz in einer Einstellhalle der Kläger gekauft habe, als unwesentlichen Punkt, weil es dabei nicht um die Hauptleistung des Vertrags (Landkauf und Generalunternehmervertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses) ging und weil mangels Vereinbarung das Wahlrecht darüber dem Verkäufer zustand. Im vorliegenden Fall war die Miete eines Hafengrundstücks aber eine der Hauptleistungen des MUV 06. Ferner