Der Hinweis der Klägerin auf BGE 95 II 309 ff. geht fehl: Beim "gleichwertigen Stück Boden" in jenem Fall ging es darum, der berechtigten Partei überbaubares Land im Oberengadin zu verschaffen, welches von der verpflichteten Partei im Sinne einer Wahlobligation einseitig bestimmt werden konnte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine Einigung getroffen, wonach der Beklagten ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Mietsache eingeräumt worden wäre, sondern es wurde eben eine spätere Einigung über die Mietsache ausdrücklich vorbehalten. Auch aus BGE 118 II 32 ff. lässt sich nichts zugunsten der Argumentation der Klägerin ableiten: