Zwar trifft es zu, dass der Vermieter sich vertraglich auch verpflichten kann, eine Sache zu vermieten, über die er (noch) nicht verfügen kann. Im vorliegenden Fall war der C.____GmbH aber von Beginn weg von der Beklagten bekannt gegeben worden, dass eine Vermietung des Grundstücks in E.____ an sie den vorgängigen Wegzug der K.____AG voraussetze. Daraus folgt, dass dies ein für die Beklagte subjektiv wesentlicher Punkt gewesen ist. Es liegt somit keine übereinstimmende Einigung über alle wesentlichen Punkte vor.