Objektiv wesentliche Punkte eines Grundstück-Mietvertrags sind die Mietsache, der Mietzins und die Mietdauer. Subjektiv wesentliche Punkte sind gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz die genaue Lage und Grösse der Mietsache hinsichtlich der Realisierbarkeit eines Schrottplatzes mit Schrottschere und die Umzugsbereitschaft der bisherigen Mieterschaft eines grundsätzlich in Frage kommenden Grundstücks. Zwar trifft es zu, dass der Vermieter sich vertraglich auch verpflichten kann, eine Sache zu vermieten, über die er (noch) nicht verfügen kann.