18 Abs. 1 OR der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrags zu verbergen. Dass die Parteien das am 15.09.2006 unterzeichnete Dokument als "Miet- und Umschlagsvertrag" bezeichnet haben, heisst somit noch nicht, dass ein verbindlicher Vertrag im Rechtssinne vorliegt. Objektiv wesentliche Punkte eines Grundstück-Mietvertrags sind die Mietsache, der Mietzins und die Mietdauer.