Fehlt die Übereinstimmung des geäusserten Willens der Parteien in einem objektiv oder subjektiv wesentlichen Punkt oder behalten sich die Parteien eine spätere Einigung über einen wesentlichen Punkt vor, kommt kein rechtsverbindlicher Vertrag zustande (BGE 127 II 248 ff. = Praxis 2002 Nr. 72, E. 3.e). Die wesentlichen Vertragspunkte müssen aufgrund der Einigung der Vertragsparteien bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Liegt ein vereinbarter Formvorbehalt vor, wird gemäss Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass die Parteien ohne Erfüllung der vereinbarten Form nicht gebunden sein wollen. Bei der Vertragsauslegung ist laut Art. 18 Abs. 1 OR