Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht seits solche, die ein unverzichtbares Merkmal des jeweiligen Vertragstyps darstellen, d.h. die Leistung, die Gegenleistung und die Parteien (objektiv wesentlich). Wesentliche Punkte sind andererseits solche, die darüber hinaus für die Vertragsparteien erkennbar von besonderer Bedeutung sind (subjektiv wesentlich). Fehlt die Übereinstimmung des geäusserten Willens der Parteien in einem objektiv oder subjektiv wesentlichen Punkt oder behalten sich die Parteien eine spätere Einigung über einen wesentlichen Punkt vor, kommt kein rechtsverbindlicher Vertrag zustande (BGE 127 II 248 ff.