7. Rechtsanwendung bezüglich Schadenersatz aus MUV 06 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrags die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, wobei laut Art. 1 Abs. 2 OR die Willensäusserung eine ausdrückliche oder eine stillschweigende sein kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OR muss sich diese Einigung auf alle wesentlichen Punkte beziehen; nur der Vorbehalt von Nebenpunkten hindert vermutungsweise die Verbindlichkeit des Vertrags nicht. Wesentliche Punkte sind einer-