Gestützt auf dieses Schreiben kann deshalb nicht auf einen übereinstimmenden Bindungswillen hinsichtlich des Grundstücks in E.____ als Mietobjekt und auf eine bereits erfolgte Mitteilung des "vertraglich geschuldeten" Grundstücks durch die Beklagte bis 31.10.2006 geschlossen werden. Die Beklagte hatte vor erster Instanz gar keine Veranlassung, die klägerische Behauptung, die Beklagte habe das Grundstück in E.____ Ende Oktober 2006 als das für den vereinbarten Zweck von der C.____GmbH anzumietende bestimmt, zu bestreiten, weil diese Behauptung erst in der Berufung und damit zu spät aufgestellt wurde.