_ verbindlich geeinigt hätten. Dieses Schreiben enthält jedoch lediglich die Einnahme des Parteistandpunktes der C.____GmbH, welcher von der Beklagten anlässlich der gemeinsamen Sitzung vom 17.01.2007 bestritten wurde (vgl. Klagbeilage 28 Ziff. 7.1 und 8.1). Gestützt auf dieses Schreiben kann deshalb nicht auf einen übereinstimmenden Bindungswillen hinsichtlich des Grundstücks in E.____ als Mietobjekt und auf eine bereits erfolgte Mitteilung des "vertraglich geschuldeten" Grundstücks durch die Beklagte bis 31.10.2006 geschlossen werden.