Dass die C.____GmbH das Projekt E.____ nach dem 08.12.2006 nicht mehr mit der bisherigen Geschwindigkeit, sondern "verhalten" weiterführte, hiess bloss, dass die bereits ausgelösten Aufträge für die Vermessung fortgeführt wurden (vgl. Klagbeilage 23 Ziff. 1). Dies indiziert noch nicht, dass die C.____GmbH am Grundstück in E.____ trotz Einlassung auf das neu präsentierte Grundstück in L.____ "sicherheitshalber" habe festhalten wollen. Erst das Schreiben der C.____GmbH vom 16.01.2007 (vgl. Klagbeilage 27) gibt deren Ansicht wieder, dass sich die Parteien hinsichtlich des Standorts E.____ verbindlich geeinigt hätten.