Die Präsentierung des Grundstücks in L.____ am 13.12.2006, nur wenige Tage nach der Absage für das Gelände in E.____, durch die Beklagte als Ersatzgrundstück ist auch kein zwingendes Indiz dafür, dass die Beklagte sich aufgrund des MUV 06 verpflichtet gesehen habe, schnellstmöglich ein anderes Grundstück zu benennen. Viel eher ist daraus zu schliessen, dass die Beklagte aus Eigeninteresse im Hinblick auf die beabsichtigte, langjährige Zusammenarbeit ein anderes mögliches Mietobjekt vorschlug. Dass die C.____GmbH das Projekt E.__