Sie vermag daher die Argumentation der Klägerin nicht zu stützen. Aus dem Umstand, dass zwischen Ende Oktober/Anfang November 2006 und dem 08.12.2006 die Eignung des Geländes in E.____ abgeklärt wurde, kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geschlossen werden, dass sich die C.____GmbH und die Beklagte bereits auf dieses Gelände als Mietobjekt geeinigt hätten. Die Präsentierung des Grundstücks in L.____ am 13.12.2006, nur wenige Tage nach der Absage für das Gelände in E.____, durch die Beklagte als Ersatzgrundstück ist auch kein zwingendes Indiz dafür, dass die Beklagte sich aufgrund des MUV 06 verpflichtet gesehen habe, schnellstmöglich ein anderes Grundstück zu benennen.