Dass am 15.11.2006 ein Treffen zwischen den Parteien stattgefunden habe, an welchem die Beklagte der C.____GmbH "grünes Licht" gegeben habe, in Verhandlungen über Baggerkäufe einzutreten, und dass solche Verhandlungen am 23. und 24.11.2006 vor Ort in E.____ stattgefunden hätten, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung. Sie vermag daher die Argumentation der Klägerin nicht zu stützen.