Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt spreche. Da sich die Beklagte im MUV 06 eine spätere Einigung über die Mietsache vorbehielt, konnte sie diese ohnehin davon abhängig machen, dass die bisherige Mieterin zum Wegzug bereit war. Dass am 15.11.2006 ein Treffen zwischen den Parteien stattgefunden habe, an welchem die Beklagte der C.____GmbH "grünes Licht" gegeben habe, in Verhandlungen über Baggerkäufe einzutreten, und dass solche Verhandlungen am 23. und 24.11.2006 vor Ort in E.____ stattgefunden hätten, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung.