Die Beklagte suchte somit nicht wegen einer vorbehaltlosen Zustimmung zum Wegzug, sondern wegen der an gewisse Bedingungen geknüpften Umzugsbereitschaft der K.____AG einen Ersatzstandort, welcher den von der K.____AG gestellten Bedingungen entsprochen hätte, was ihr jedoch mit dem Grundstück im Hafen … nicht gelang (vgl. Klagantwortbeilage 16). Daher verbietet sich der Schluss der Klägerin, dass der Beklagten Anfang November 2006 die Zustimmung der K.____AG zu einem Umzug vorgelegen sei und dass somit nichts gegen die Annahme eines Bindungswillens der C.____GmbH und der Beklagten in diesem