Insofern war die ursprüngliche Zustimmung der K.____AG nur eine grundsätzliche, welche nicht voraussetzungslos bestand. Die Beklagte suchte somit nicht wegen einer vorbehaltlosen Zustimmung zum Wegzug, sondern wegen der an gewisse Bedingungen geknüpften Umzugsbereitschaft der K.____AG einen Ersatzstandort, welcher den von der K.____AG gestellten Bedingungen entsprochen hätte, was ihr jedoch mit dem Grundstück im Hafen … nicht gelang (vgl. Klagantwortbeilage 16).