ge zu werten (vgl. Protokoll vom 08.11.2011, S. 16 Abschnitt 7): Die Weigerung der K.____AG lag darin begründet, dass am von der Beklagten offerierten Ersatzstandort nur eine 4-jährige Mietdauer möglich gewesen wäre (vgl. Klagantwortbeilage 16). Daraus ergibt sich, dass eine Bereitschaft der K.____AG zum Umzug von Beginn weg nur unter der Voraussetzung bestand, dass ihr ein Objekt mit einer langjährigen Nutzungsdauer zur Verfügung gestellt werde. Insofern war die ursprüngliche Zustimmung der K.____AG nur eine grundsätzliche, welche nicht voraussetzungslos bestand.