Im Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage von Dr. I.____ kann seine diesbezügliche Aussage nur so verstanden werden, dass es um die Definierung des Geländes im Hinblick auf die von ihm vorzunehmende Machbarkeitsprüfung und nicht um die Bestimmung des Mietobjekts ging. Es ist aktenkundig, dass der C.____GmbH bekannt war, dass auf dem sich als mögliches Mietobjekt in Frage kommenden Grundstück in E.____