Vielmehr wurde im Protokoll der Dr. I.____GmbH vom 07.11.2006 festgehalten, dass gemäss Auffassung von Dr. I.____ noch eine detaillierte Vermessung nach Lage und Höhe und allen Einzelheiten als Grundlage des Projekts notwendig sei, dass Herr Y.____ seitens der Beklagten bezüglich der vorliegenden Vermessungsdaten bei der N.____AG anfragen werde und dass die Kosten der noch in Auftrag zu gebenden Vermessung möglicherweise hälftig geteilt würden (vgl. Klagbeilage 18). Der Aussage von Dr. I.____ als Zeuge am 08.11.2011 vor dem Bezirksgericht, sie seien am 07.11.2006 auf Ortsbesichtigung gegangen, dann sei die Fläche in E.___