Dass die C.____GmbH und die Beklagte am 07.11.2006 die für den Schrottplatz vorgesehene Teilfläche des Grundstücks in E.____ genau bestimmt und deren Abgrenzungen festgelegt hätten, ergibt sich so nicht aus den aktenkundigen Beweismitteln. Vielmehr wurde im Protokoll der Dr. I.____GmbH vom 07.11.2006 festgehalten, dass gemäss Auffassung von Dr. I.__