Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht MUV 06 vorgesehenen Ablauf, welcher der einvernehmlichen Festlegung des Mietobjekts im Hinblick auf die von der C.____GmbH in § 2 Abs. 3 MUV 06 übernommenen Verpflichtungen vorausgehen sollte. Aus der entsprechenden Auftragserteilung kann daher nicht geschlossen werden, dass die Beklagte das Grundstück an der ...strasse 61 in E.____ vorgängig als "das vertraglich geschuldete" mitgeteilt haben müsse. Dass die C.____GmbH und die Beklagte am 07.11.2006 die für den Schrottplatz vorgesehene Teilfläche des Grundstücks in E.