Dass es bis zum 08.12.2006 weder ein Schreiben der Beklagten, mit welchem diese um eine Verlängerung der Frist zur Mitteilung des Mietobjekts gemäss § 1 MUV 06 nachgesucht hätte, noch ein Mahnschreiben der C.____GmbH, mit welchem diese die Nichteinhaltung dieser Frist gerügt und die Beklagte in Verzug gesetzt hätte, gab, ist kein zwingendes Indiz dafür, dass bis zum 31.10.2006 eine solche Mitteilung der Beklagten erfolgt sei. Da die Beklagte und die C.____GmbH keine einseitige Bestimmungskompetenz der Beklagten hinsichtlich des Mietobjekts vereinbart haben, wäre eine blosse Mitteilung gemäss § 1 MUV 06 ohnehin nicht einer