Zugestanden ist bloss, dass die Beklagte und die C.____GmbH Ende Oktober/Anfang November 2006 das Grundstück in E.____ als mögliches Objekt ins Auge gefasst haben. Dass es bis zum 08.12.2006 weder ein Schreiben der Beklagten, mit welchem diese um eine Verlängerung der Frist zur Mitteilung des Mietobjekts gemäss § 1 MUV 06 nachgesucht hätte, noch ein Mahnschreiben der C.____GmbH, mit welchem diese die Nichteinhaltung dieser Frist gerügt und die Beklagte in Verzug gesetzt hätte, gab, ist kein zwingendes Indiz dafür, dass bis zum 31.10.2006 eine solche Mitteilung der Beklagten erfolgt sei.