Dass eine Zeugenbefragung von G.____ im Berufungsverfahren nicht angeht, ist bereits von der instruierenden Gerichtspräsidentin des Kantonsgerichts entschieden worden (vgl. Verfügung vom 26.11.2012). Zugestanden ist bloss, dass die Beklagte und die C.____GmbH Ende Oktober/Anfang November 2006 das Grundstück in E.____ als mögliches Objekt ins Auge gefasst haben.